Zweck des Datenschutzes muss sein, jeden Einzelnen vor Missbrauch seiner Daten zu schützen. Das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten darf nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere die gezielte Beobachtung und Überwachung von Beschäftigten am Arbeitsplatz, aber auch im privaten Umfeld, muss ausdrücklich verboten werden. Ebenso müssen die Rechte der Bewerber_innen im Vorfeld eines Beschäftigungsverhältnisses geschützt werden.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung aber geht in eine völlig andere Richtung. Vorgesehen ist, den Datenschutz vor allem dem Interesse der Unternehmen an Korruptionsbekämpfung und zur Einhaltung von Compliance-Anforderungen unterzuordnen. Beim Fachgespräch haben wir dazu unsere Meinung ausgeführt, dass dies nicht zu mehr, sondern zu weniger Datenschutz führt.
Wir fordern vor allem auch, den Beschäftigtendatenschutz in einem eigenständigen Gesetz zu verankern, denn die Beschäftigten stehen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitergeber. Insbesondere darf die Nutzung von Daten nicht an die Einwilligung der Beschäftigen gekoppelt werden, wie es im Bundesdatenschutzgesetz geregelt ist. Darüber hinaus fordern wir ein Klagerecht für Betriebsräte und Gewerkschaften.




