Eine Altenpflegerin wurde nach 17 Jahren fristlos gekündigt, weil sie einige Maultaschen mitgenommen hatte. Eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims sollte nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen des Verzehrs eines Teewurstbrotes entlassen werden. Die Kassiererin „Emmely“ wurde wegen des Einlösens von Pfandbons im Wert von 1,30 Euro außerordentlich gekündigt. In zahlreichen Fällen haben Arbeitsgerichte verschiedener Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht seit dem sog. Bienenstich-Fall diese Kündigungen für rechtens erklärt. Die Berichterstattung über derartige Urteile hat in den vergangenen Jahren zugenommen und ebenso die öffentliche Sensibilität: Die meisten Bürgerinnen und Bürger empfinden diese Urteile als überzogen und ungerecht.
Die außerordentliche Kündigung ist durch die einzelfallbezogene Interessenabwägung in besonderem Maße von der Rechtsprechung geprägt. Die Arbeitsgerichte haben dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Grundlage, auf der die Arbeitsgerichte ihr Urteil fällen, ist allerdings korrekturbedürftig. Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Jahre 1984 (dem so genannten „Bienenstichfall“) hat sich bei vielen Arbeitsgerichten der Grundsatz verfestigt, der Eingriff ins Eigentum des Arbeitgebenden rechtfertige stets die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies wird mit dem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden begründet, die auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könne.
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