Die Klarstellung des Arbeitsgerichts Berlin, dass die CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig war, ist zu begrüßen. Damit hat das Arbeitsgericht Berlin deutlich gemacht, dass Sinn und Zweck gewerkschaftlichen Handelns die Vertretung der Interessen der Beschäftigten ist. Diesen Zweck hat die CGZP nicht im geringsten erfüllt.
Pseudo-Gewerkschaften, die keine Durchsetzungsmacht gegenüber Arbeitgebern haben, keinen Betrieb lahm legen können und Tarifverträge zu Lasten der Beschäftigten abschließen, verdienen den Namen Gewerkschaft nicht.



